DE019.08 Gemeinschaft

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    E. Gesetze

    Gemeinschaftsgesetze

    19.08

    Entwurf Wallis

    Allgemeine Gesetze

    1. Alle Frya-Kinder werden auf dieselbe Weise geboren. Daher müssen sie auch die gleichen Rechte haben, ob auf dem Land oder auf dem Wasser oder an einem anderen Ort, den Uralda zur Verfügung stellt.

    2. Jeder Mann kann die Frau seiner Wahl freien, und jede Tochter kann demjenigen ihren Heiltrunk bieten, den sie liebt.

    3. Wenn ein Mann eine Frau genommen hat, bekommt er ein Haus und ein Stück Land. Ist kein Haus vorhanden, muß es gebaut werden.

    4. Wenn er wegen einer Frau in ein anderes Dorf gegangen ist und dort bleiben will, müssen sie ihm dort ein Haus und ein Stück Land sowie die kostenlose Nutzung des Gemeindelandes geben.

    5. Jedem Mann muß ein anbaufähiges Stück Land (Hinterteil) hinter seinem Haus gegeben werden, aber niemand darf ein Stück Land vor seinem Haus haben (Vor-Teil), geschweige denn ein Stück Land um sein Haus herum (Rundteil). Ein solches darf ihm nur gegeben werden, wenn er sich um das Gemeinwohl verdient gemacht hat, und sein jüngster Sohn darf ihn erben. Danach aber muß das Dorf ihn zurücknehmen.

    [020] 6. Jedes Dorf soll nach Bedarf Gemeindeland besitzen, und der Gemeindevorsteher soll dafür sorgen, daß jeder seinen Teil düngt und gut erhält, damit die Nachkommen keinen Schaden erleiden.

    7. Jedes Dorf darf einen Markt zum Kaufen und Verkaufen oder zum Handel haben. Das gesamte übrige Land soll der Landwirtschaft und dem Wald vorbehalten sein, dessen Bäume niemand ohne gemeinsame Zustimmung oder ohne Wissen des Waldvorstehers fällen darf, da die Wälder dem gemeinsamen Gebrauch dienen. Daher darf sich niemand diese aneignen.

    8. Als Marktgebühr soll das Dorf nicht mehr nehmen, als den zwölften Teil des Marktschatzes, und zwar weder von Einheimischen, noch von Fremden. Auch soll der Marktschatz nicht eher verkauft werden, bevor die anderen Güter verkauft sind.

    9. Die gesamten Markteinnahmen müssen jährlich drei Tage vor dem Julfest in hundert Teile aufgeteilt werden.

    10. Der Gemeindevorsteher und seine Gehilfen erhalten davon zwanzig Teile, der Marktrichter und seine Gehilfen fünf Teile, zehn Teile für den Markt selbst, die Volksmutter einen Teil und die Landesmutter vier Teile, das Dorf zehn Teile und die Armen – das heißt die, die nicht arbeiten können – fünfzig Teile.

    11. Wer zum Markt kommt, dem ist es strengstens verboten, [021] Wucher zu treiben. Sollten dennoch welche kommen, so sind die Burgmaiden verpflichtet, sie im ganzen Land bekannt zu machen, damit sie niemals für ein Amt gewählt werden, denn solche Leute haben ein gieriges Herz. Um Reichtum anzuhäufen, würden sie alles verraten: das Volk, die Mutter, ihre Verwandten und schließlich sich selbst.

    12. Ist jemand so bösartig ist, daß er seuchenkrankes Vieh oder verdorbene Waren als gesund verkauft, soll der Marktrichter ihn ausschließen und die Burgmaiden sollen ihn im ganzen Land anprangern.

    Fußnoten

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    andere deutsche Übersetzungen

    Kapitel E: Wirth 1933