E Wirth

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    Teil I. Buch der Adela-Anhänger

    E. Gesetze

    Burggesetze
    Gemeinschaftsgesetze
    Kriegsrecht
    In Kriegszeiten
    Sicherheit

    Wirth 1933

    [/20] Dies sind die Gesetze, die zu den Burgen gehören

    1. So wenn irgendeine Burg gebauet ist, soll die Lampe an der ersten Lampe auf Texland angezündet werden. Doch dies darf nimmer anders als durch die Mutter geschehen.

    2. Jede Mutter darf ihre eigenen Maiden kiesen: ebenso diejenigen, die auf den anderen Burgen als Mutter sind.

    3. Die Mutter auf Texland mag ihre Nachfolgerin kiesen, doch wenn sie stirbt, ehe sie es getan, so muß dieselbe gekoren werden auf einer gemeinen Acht[1], bei Rat von allen Staaten zusammen.

    4. Die Mutter auf Texland mag einundzwanzig Maiden und sieben Spindelmädchen haben, auf daß da immer sieben bei der Lampe mögen wachen, am Tage und in der Nacht; bei den Maiden, die auf den anderen Burgen als Mutter dienen, ebenso viele.

    [21] 5. So wenn eine Maid sich mit einem gatten will, soll sie es der Mutter melden und stehenden Fußes zu den Menschen wiederkehren, ehe sie mit ihrem zugigen Atem das Licht verunreinigt.

    6. Der Mutter und einer jeglichen Burgmaid soll man beigeben einundzwanzig Burgherren, sieben alte Weisen, sieben alte Heerkämpen und sieben alte Seekämpen.

    7. Davon sollen alle Jahre heimkehren dreie von jedweden Sieben, doch es darf ihnen niemand nachfolgen, der ihrer Sippschaft näher ist als das vierte Knie.

    8. Jedwede Burg darf dreihundert junge Burgwehrer haben.

    9. Für diese Dienste sollen sie Fryas Rat und die anderen Gesetze lernen, von den weisen Männern die Weisheit, von den alten Heermännern die Kunst des Krieges und von den alten Seekönigen die Fertigkeiten, welche für die Außenfahrt nötig sind.

    10. Von diesen Wehrern sollen jährlich hundert zurückkehren: doch sind da welche gelähmt worden, so mögen sie auf der Burg verbleiben ihr ganzes Leben lang.

    11. Bei der Küre der Wehrer darf niemand derer von der Burg eine Stimme haben, noch die Grevetmänner, noch andere Häuptlinge, sondern bloß das Volk allein.

    12. Der Mutter auf Texland soll man geben dreimal sieben flinke Boten mit dreimal zwölf schnellen Rossen; auf den anderen Burgen jeder Burgmaid drei Boten mit sieben Rossen.

    [22] 13. Auch soll jede Burgmaid haben fünfzig Ackerbauer durch das Volk gekoren; aber dazu darf man allein solche suchen, die nicht fähig und stark für die Wehr noch für die Außenfahrt sind.

    14. Eine jegliche Burg muß sich aushelfen und ernähren von ihrem eigenen Rundteil und von dem Teil, das sie von dem Marktgelde erhebt.

    15. Ist da ein jemand gekoren um auf den Burgen zu dienen, und er will nicht, dann darf er nachher kein Burgherr werden und also nie eine Stimme haben. Ist er bereits Burgherr, so wird er die Ehre verlieren.

    16. So wenn jemand Rat begehrt von der Mutter oder von einer Burgmaid, soll er sich melden bei dem Schreiber. Dieser bringt ihn zum Burgmeister, fürder zum Leetse, das ist der Heiler[2]: der soll sehen, ob er auch heimgesucht ist von argen Seuchen. Ist er gesund gesagt, dann entledigt er sich seiner Waffen und sieben Wehrer bringen ihn zur Mutter.

    17. Ist es eine Sache über eine State, so dürfen nicht minder als drei Boten kommen; ist es über ganz Fryasland, so müßten da noch dreimal sieben Zeugen bei sein, darum daß kein übles Vermuten sich erhebe noch Schalkheit getan werde.

    18. Bei allen Sachen muß die Mutter obwalten und acht haben, daß ihre Kinder, das ist Fryas Volk, so maßvoll bleiben wie nur möglich ist. Das ist die größte ihrer Pflichten, und unser aller Pflicht ist es, ihr dabei zu helfen.

    19. Hat man sie bei einer rechtlichen Sache angerufen, um einen Schiedsspruch zu tun zwischen einem Grevetmann und der Gemeinde, und findet sie die Sache zweifelhaft, so soll sie zum Besten der Gemeinde sprechen, auf daß da Friede komme, und dieweil es besser ist, daß einem Manne Unrecht getan werde als vielen.

    [23] 20. Kommt einer um Rat und weiß die Mutter Rat, so hat sie den sogleich zu geben; weiß sie sogleich keinen Rat, so mag sie warten sieben Tage.

    21. Hat eine Mutter argen Rat gegeben aus üblem Willen, so soll man sie töten oder aus dem Lande treiben splitternackt und bloß.

    22. Sind die Burgherren mitpflichtig, dann tue man desgleichen mit ihnen.

    23. Ist ihre Schuld zweifelhaft oder bloßes Vermuten, so muß man hierüber dingen und sprechen, ist es nötig, einundzwanzig Wochen lang. Stimmt der Halbteil schuldig, so halte man sie für unschuldig; zwei Drittel, so warte man noch ein volles Jahr. Stimmt man dann noch dermaßen, so möge man sie für schuldig halten, doch nicht töten.

    24. So wenn da welche unter dem Drittel sind, die sie also sehr unschuldig wähnen, daß sie ihr folgen wollen, so mögen sie das tun mit all ihrer treibenden und fahrenden Habe, und niemand hat sie darum gering zu achten, dieweil das Mehrteil ebensogut irren kann wie das Minderteil.

    Gemeine Gesetze

    1. Alle frei Geborenen sind auf gleiche Weise geboren. Darum müssen sie auch gleiche Rechte haben, ebensogut auf dem Lande als auf dem Ee, das ist Wasser, und auf allem, was Wralda gibt.

    2. Jedwedes Mannsbild darf das Weib seiner Küre freien, und jede Tochter darf aber ihren Heiltrunk dem bieten, den sie minnt.

    3. Hat jemand ein Weib genommen, so gibt man ihm Haus und Werf. Ist keins da, so muß es gebaut werden.

    [24] 4. Ist er nach einem anderen Dorf gegangen um ein Weib und will er dort bleiben, dann muß man ihm allda ein Haus und Werf geben nebst der Nutznießung der Hemrik[3].

    5. Jedwedem Mannsbild muß man ein Afterteil als Werf bei seinem Haus geben; denn niemand mag ein Vorderteil bei seinem Hause haben, viel minder einen Rundteil. Allein wenn jemand eine Tat getan hat zu gemeinem Nutzen, so mag ihm das gegeben werden. Auch mag sein jüngster Sohn das erben. Nachdem muß das Dorf es wieder nehmen.

    6. Ein jegliches Dorf soll eine Hemrik haben nach seinem Behuf und der Graf soll des warten, daß ein jeder seinen Teil dünget und gut hält, auf daß die Nachfahren keinen Schaden erleiden mögen.

    7. Ein jegliches Dorf darf einen Markt haben zum Kauf oder Verkauf oder zum Tausch. All das andere Land soll Bau und Wald bleiben. Doch die Bäume darin darf niemand fällen sonder gemeinen Rat und sonder Wissen des Waldgrafen: denn die Wälder sind zu gemeinem Nutzen. Darum darf niemand deren Meister sein.

    8. Als Marktgeld darf das Dorf nicht mehr nehmen als den elften Teil des (Markt-) Gutes, weder von den Einheimischen noch von den Ausheimischen. Auch darf der Marktschatz nicht eher verkauft werden als das andere Gut.

    9. Alles Marktgeld muß jährlich geteilt werden, drei Tage vor dem Jultag in hundert Teile zu teilen.

    10. Der Grevetmann mit seinen Grafen soll davon erheben zwanzig Teile; der Marktrichter zehn Teile und seine Helfer fünf Teile; [25] die Volksmutter einen Teil; die Gaumutter vier Teile, das Dorf zehn Teile; die Armen, das sind die, welche nicht arbeiten können oder vermögen, fünfzig Teile.

    11. Diejenigen, die zum Markt kommen, dürfen nicht wuchern. Kommen da welche, so ist es die Pflicht der Maiden, sie kenntlich zu machen über das ganze Land, auf daß sie nimmermehr gekoren werden zu irgendeinem Amt: denn solche haben ein gieriges Herz. Um Schätze zu sammeln, würden sie alles verraten, das Volk, die Mutter, ihre Sippen und zuletzt sich selber.

    12. Ist da einer so arg geworden, daß er sieches Vieh oder verdorbene Ware verkauft für heil gutes, so muß der Marktrichter ihm wehren und die Maiden müssen ihn nennen über das ganze Land.

    In früheren Zeiten hauste Findas Volk meist allesamt in seiner Mutter Geburtsland, mit Namen Aldland, das nun unter See liegt. Sie waren also weitab. Darum hatten wir auch keinen Krieg. Als sie vertrieben worden sind und hierher kamen, um zu rauben, da kam von selber Landwehr, Heermänner, Könige und Kriege, und aus denen kamen Satzungen und aus den Satzungen kamen Gesetze.

    Hier folgen die Gesetze, welche daraus geworden sind:

    1. Jeder Fryas (Friese) muß Beleidigern oder Feinden wehren mit solchen Waffen, als er zu ersinnen, bekommen und führen vermag.

    2. Ist ein Bube zwölf Jahre, so muß er den siebenten Tag seiner Lehrzeit missen, um der Waffen kundig zu werden.

    3. Ist er dessen kundig geworden, so gebe man ihm Waffen, und er wird zum Wehrer geschlagen.

    [26] 4. Ist er drei Jahre Wehrer, so wird er Burgherr, und er darf helfen, seinen Hauptmann zu kiesen.

    5. Ist er sieben Jahre Kürer, so darf er helfen, einen Heermann oder König zu kiesen, dazu auch gekoren werden.

    6. Alle Jahre muß er wieder gekoren werden.

    7. Außer dem König dürfen alle Amtmänner wieder gekoren werden, die recht tun und nach Fryas Rat.

    8. Kein König darf länger als drei Jahre König bleiben, auf daß er nicht bekleiben möge.

    9. Hat er sieben Jahre geruht, so darf er wieder gekoren werden.

    10. Ist der König durch den Feind gefallen, so dürfen seine Sippen nach dieser Ehre dingen.

    11. Ist er zu seiner Zeit abgegangen oder binnen seiner Zeit gestorben, so darf keine Sippe ihm nachfolgen, die ihm näher ist als das vierte Knie.

    12. Die, welche streiten mit Waffen in ihren Händen, können nichts ersinnen und weise verbleiben: darum fügt es sich, daß kein König Waffen führt in dem Streit. Seine Weisheit muß seine Waffe und die Liebe seiner Kämpen muß sein Schild sein.

    Hier sind die Rechte der Mütter und der Könige

    1. So wenn Krieg kommt, sendet die Mutter ihre Boten zu dem König, der König sendet Boten zu den Grevetmännern um Landwehr.

    [27] 2. Die Grevetmänner rufen alle Burgherren zusammen und beraten, wieviele Männer sie sollen beisteuern.

    3. Alle Beschlüsse derselben müssen sofort zu der Mutter gesandt werden mit Boten und Zeugen.

    4. Die Mutter läßt alle Beschlüsse sammeln und gibt die Gültezahl, das ist die Mittelzahl aller Beschlüsse zusammen. Hiermit muß man fürs erste Frieden haben und der König desgleichen.

    5. Steht die Wehr im Kampfe, dann braucht der König alleinig mit seinen Hauptmännern zu beraten, doch da müssen immerhin drei Burgherren der Mutter vorsitzen sonder Stimme. Die Burgherren müssen täglich Boten zu der Mutter senden, auf daß sie wissen möge, ob da etwas getan wird, widerstreitend den Gesetzen oder Fryas Ratgebung.

    6. Will der König etwas tun und seine Räte nicht, so darf er sich dessen nicht unterstehen.

    7. Kommt der Feind unwehrlich[4], so muß man tun, so wie der König gebietet.

    8. Ist der König nicht auf dem Pfad, so muß man seinem Folger gehorsam sein oder dem, der diesem folgt, also weiter bis zum letzten.

    9. Ist kein Hauptmann da, so kiese man einen.

    10. Ist dazu keine Zeit, so werfe er sich zum Hauptmann auf, der sich dessen mächtig fühlt.

    [28] 11. Hat der König ein gefährdliches Volk abgeschlagen, so mögen seine Nachfahren seinen Namen hinter dem ihrigen führen. Will der König, so mag er auf einer unbebauten[5] Stätte eine Stelle auswählen zu einem Haus und Werf. Der Hof mag ein Rundteil sein, so groß, daß er nach allen Seiten siebenhundert Tritte von seinem Haus aus laufen mag, ehe er an seinen Rain kommt.

    12. Sein jüngster Sohn darf das Gut erben, nach ihm dessen jüngster; dann soll man es wieder nehmen.

    Hier sind die Rechte aller Friesen, um sicher zu sein

    1. So wenn Gesetze gemacht werden oder neue Satzungen zusammengestellt, muß es zu gemeinem Nutzen geschehen, aber nimmer zum Vorteil einzelner Geschlechter, noch einzelner Staaten, noch von etwas, das einzel sei.

    2. So wenn Krieg kommt und es werden Häuser zerstört oder Schiffe, wie es auch sei, sei es durch einen Feind oder bei gemeinem Rate, so hat die gemeine Gemeinde, das ist all das Volk zusammen, das wieder zu heilen: darum, daß niemand die gemeine Sache werde verlieren helfen, um sein eigenes Gut zu behalten.

    3. Ist Krieg vorübergegangen und sind da welche so verstümmelt, daß sie nicht länger arbeiten können, so muß die gemeine Gemeinde sie unterhalten; bei den Festen gehören sie vorne zu sitzen, auf daß die Jugend sie ehren soll.

    4. Sind da Witwen und Waisen gekommen, so muß man sie auch unterhalten, und die Söhne dürfen die Namen ihrer Väter auf ihren Schilden schreiben, ihrem Geschlechte zu Ehren.

    [29] 5. Sind da welche vom Feinde gefaßt und kommen sie zurück, so muß man sie ferne von dem Kampfplatz abführen, denn sie möchten freigelassen sein unter argen Gelübden, und dann mögen sie ihre Gelübde nicht halten und doch ehrlich bleiben.

    6. Falls wir selber Feinde fassen, so führe man sie tief in das Land fort: man lehre sie unsere freien Sitten.

    7. Läßt man sie nachher laufen, so läßt man das mit Güte durch die Maiden tun, auf daß wir Genossen und Freunde gewinnen statt Hasser und Feinde.

    Fußnoten

    1. Acht = Volks- oder Gerichtsversammlung in den 8 (»acht«) Steinen der Steinsetzung (vgl. Heilige Urschrift, Hauptstück 7).
    2. Arzt.
    3. Hemrik = gemeine Dorfmark.
    4. Unwiderstehlich.
    5. Das kein Ackerland, nicht unter dem Pfluge ist.

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