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| =={{Version_Wirth}}== | | ===Fußnoten=== |
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| '''[/20] Dies sind die Gesetze, die zu den Burgen gehören'''
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| 1. So wenn irgendeine Burg gebauet ist, soll die Lampe an der ersten Lampe auf Texland angezündet werden. Doch dies darf nimmer anders als durch die Mutter geschehen.
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| 2. Jede Mutter darf ihre eigenen Maiden kiesen: ebenso diejenigen, die auf den anderen Burgen als Mutter sind.
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| 3. Die Mutter auf Texland mag ihre Nachfolgerin kiesen, doch wenn sie stirbt, ehe sie es getan, so muß dieselbe gekoren werden auf einer gemeinen Acht<ref>Acht = Volks- oder Gerichtsversammlung in den 8 (»acht«) Steinen der Steinsetzung (vgl. Heilige Urschrift, Hauptstück 7).</ref>, bei Rat von allen Staaten zusammen.
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| 4. Die Mutter auf Texland mag einundzwanzig Maiden und sieben Spindelmädchen haben, auf daß da immer sieben bei der Lampe mögen wachen, am Tage und in der Nacht; bei den Maiden, die auf den anderen Burgen als Mutter dienen, ebenso viele. '''[21]'''
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| 5. So wenn eine Maid sich mit einem gatten will, soll sie es der Mutter melden und stehenden Fußes zu den Menschen wiederkehren, ehe sie mit ihrem zugigen Atem das Licht verunreinigt.
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| 6. Der Mutter und einer jeglichen Burgmaid soll man beigeben einundzwanzig Burgherren, sieben alte Weisen, sieben alte Heerkämpen und sieben alte Seekämpen.
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| 7. Davon sollen alle Jahre heimkehren dreie von jedweden Sieben, doch es darf ihnen niemand nachfolgen, der ihrer Sippschaft näher ist als das vierte
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| Knie.
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| 8. Jedwede Burg darf dreihundert junge Burgwehrer haben.
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| 9. Für diese Dienste sollen sie Fryas Rat und die anderen Gesetze lernen, von den weisen Männern die Weisheit, von den alten Heermännern die Kunst des Krieges und von den alten Seekönigen die Fertigkeiten, welche für die Außenfahrt nötig sind.
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| 10. Von diesen Wehrern sollen jährlich hundert zurückkehren: doch sind da welche gelähmt worden, so mögen sie auf der Burg verbleiben ihr ganzes Leben lang.
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| 11. Bei der Küre der Wehrer darf niemand derer von der Burg eine Stimme haben, noch die Grevetmänner, noch andere Häuptlinge, sondern bloß das Volk allein.
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| 12. Der Mutter auf Texland soll man geben dreimal sieben flinke Boten mit dreimal zwölf schnellen Rossen; auf den anderen Burgen jeder Burgmaid drei Boten mit sieben Rossen. '''[22]'''
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| 13. Auch soll jede Burgmaid haben fünfzig Ackerbauer durch das Volk gekoren; aber dazu darf man allein solche suchen, die nicht fähig und stark für die Wehr noch für die Außenfahrt sind.
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| 14. Eine jegliche Burg muß sich aushelfen und ernähren von ihrem eigenen Rundteil und von dem Teil, das sie von dem Marktgelde erhebt.
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| 15. Ist da ein jemand gekoren um auf den Burgen zu dienen, und er will nicht, dann darf er nachher kein Burgherr werden und also nie eine Stimme haben. Ist er bereits Burgherr, so wird er die Ehre verlieren.
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| 16. So wenn jemand Rat begehrt von der Mutter oder von einer Burgmaid, soll er sich melden bei dem Schreiber. Dieser bringt ihn zum Burgmeister, fürder zum Leetse, das ist der Heiler<ref>Arzt.</ref>: der soll sehen, ob er auch heimgesucht ist von argen Seuchen. Ist er gesund gesagt, dann entledigt er sich seiner Waffen und sieben Wehrer bringen ihn zur Mutter.
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| 17. Ist es eine Sache über eine State, so dürfen nicht minder als drei Boten kommen; ist es über ganz Fryasland, so müßten da noch dreimal sieben Zeugen bei sein, darum daß kein übles Vermuten sich erhebe noch Schalkheit getan werde.
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| 18. Bei allen Sachen muß die Mutter obwalten und acht haben, daß ihre Kinder, das ist Fryas Volk, so maßvoll bleiben wie nur möglich ist. Das ist die größte ihrer Pflichten, und unser aller Pflicht ist es, ihr dabei zu helfen.
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| 19. Hat man sie bei einer rechtlichen Sache angerufen, um einen Schiedsspruch zu tun zwischen einem Grevetmann und der Gemeinde, und findet sie die Sache zweifelhaft, so soll sie zum Besten der Gemeinde sprechen, auf daß da Friede komme, und dieweil es besser ist, daß einem Manne Unrecht getan werde als vielen. '''[23]'''
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| 20. Kommt einer um Rat und weiß die Mutter Rat, so hat sie den sogleich zu geben; weiß sie sogleich keinen Rat, so mag sie warten sieben Tage.
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| 21. Hat eine Mutter argen Rat gegeben aus üblem Willen, so soll man sie töten oder aus dem Lande treiben splitternackt und bloß.
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| 22. Sind die Burgherren mitpflichtig, dann tue man desgleichen mit ihnen.
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| 23. Ist ihre Schuld zweifelhaft oder bloßes Vermuten, so muß man hierüber dingen und sprechen, ist es nötig, einundzwanzig Wochen lang. Stimmt der Halbteil schuldig, so halte man sie für unschuldig; zwei Drittel, so warte man noch ein volles Jahr. Stimmt man dann noch dermaßen, so möge man sie für schuldig halten, doch nicht töten.
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| 24. So wenn da welche unter dem Drittel sind, die sie also sehr unschuldig wähnen, daß sie ihr folgen wollen, so mögen sie das tun mit all ihrer treibenden und fahrenden Habe, und niemand hat sie darum gering zu achten, dieweil das Mehrteil ebensogut irren kann wie das Minderteil.
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| ==Fußnoten==
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