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DE019.08 Gemeinschaft: Difference between revisions

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Allgemeine Gesetze
1. Alle Frya-Kinder werden auf dieselbe Weise geboren. Daher müssen sie auch die gleichen Rechte haben, ob auf dem Land oder auf dem Wasser oder an einem anderen Ort, den Uralda zur Verfügung stellt.
2. Jeder Mann kann die Frau seiner Wahl freien, und jede Tochter kann demjenigen ihren Heiltrunk bieten, den sie liebt.
3. Wenn ein Mann eine Frau genommen hat, bekommt er ein Haus und ein Stück Land. Ist kein Haus vorhanden, muß es gebaut werden.
4. Wenn er wegen einer Frau in ein anderes Dorf gegangen ist und dort bleiben will, müssen sie ihm dort ein Haus und ein Stück Land sowie die kostenlose Nutzung des Gemeindelandes geben.
5. Jedem Mann muß ein anbaufähiges Stück Land (Hinterteil) hinter seinem Haus gegeben werden, aber niemand darf ein Stück Land vor seinem Haus haben (Vor-Teil), geschweige denn ein Stück Land um sein Haus herum (Rundteil). Ein solches darf ihm nur gegeben werden, wenn er sich um das Gemeinwohl verdient gemacht hat, und sein jüngster Sohn darf ihn erben. Danach aber muß das Dorf ihn zurücknehmen.
[020] 6. Jedes Dorf soll nach Bedarf Gemeindeland besitzen, und der Gemeindevorsteher soll dafür sorgen, daß jeder seinen Teil düngt und gut erhält, damit die Nachkommen keinen Schaden erleiden.
7. Jedes Dorf darf einen Markt zum Kaufen und Verkaufen oder zum Handel haben. Das gesamte übrige Land soll der Landwirtschaft und dem Wald vorbehalten sein, dessen Bäume niemand ohne gemeinsame Zustimmung oder ohne Wissen des Waldvorstehers fällen darf, da die Wälder dem gemeinsamen Gebrauch dienen. Daher darf sich niemand diese aneignen.
8. Als Marktgebühr soll das Dorf nicht mehr nehmen, als den zwölften Teil des Marktschatzes, und zwar weder von Einheimischen, noch von Fremden. Auch soll der Marktschatz nicht eher verkauft werden, bevor die anderen Güter verkauft sind.
9. Die gesamten Markteinnahmen müssen jährlich drei Tage vor dem Julfest in hundert Teile aufgeteilt werden.
10. Der Gemeindevorsteher und seine Gehilfen erhalten davon zwanzig Teile, der Marktrichter und seine Gehilfen fünf Teile, zehn Teile für den Markt selbst, die Volksmutter einen Teil und die Landesmutter vier Teile, das Dorf zehn Teile und die Armen – das heißt die, die nicht arbeiten können – fünfzig Teile.
11. Wer zum Markt kommt, dem ist es strengstens verboten, [021] Wucher zu treiben. Sollten dennoch welche kommen, so sind die Burgmaiden verpflichtet, sie im ganzen Land bekannt zu machen, damit sie niemals für ein Amt gewählt werden, denn solche Leute haben ein gieriges Herz. Um Reichtum anzuhäufen, würden sie alles verraten: das Volk, die Mutter, ihre Verwandten und schließlich sich selbst.
12. Ist jemand so bösartig ist, daß er seuchenkrankes Vieh oder verdorbene Waren als gesund verkauft, soll der Marktrichter ihn ausschließen und die Burgmaiden sollen ihn im ganzen Land anprangern.


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'''[/23]''' Gemeine Gesetze'''
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Revision as of 08:12, 19 August 2024

E. Gesetze

Gemeinschaftsgesetze

19.08

Entwurf Wallis

Allgemeine Gesetze

1. Alle Frya-Kinder werden auf dieselbe Weise geboren. Daher müssen sie auch die gleichen Rechte haben, ob auf dem Land oder auf dem Wasser oder an einem anderen Ort, den Uralda zur Verfügung stellt.

2. Jeder Mann kann die Frau seiner Wahl freien, und jede Tochter kann demjenigen ihren Heiltrunk bieten, den sie liebt.

3. Wenn ein Mann eine Frau genommen hat, bekommt er ein Haus und ein Stück Land. Ist kein Haus vorhanden, muß es gebaut werden.

4. Wenn er wegen einer Frau in ein anderes Dorf gegangen ist und dort bleiben will, müssen sie ihm dort ein Haus und ein Stück Land sowie die kostenlose Nutzung des Gemeindelandes geben.

5. Jedem Mann muß ein anbaufähiges Stück Land (Hinterteil) hinter seinem Haus gegeben werden, aber niemand darf ein Stück Land vor seinem Haus haben (Vor-Teil), geschweige denn ein Stück Land um sein Haus herum (Rundteil). Ein solches darf ihm nur gegeben werden, wenn er sich um das Gemeinwohl verdient gemacht hat, und sein jüngster Sohn darf ihn erben. Danach aber muß das Dorf ihn zurücknehmen.

[020] 6. Jedes Dorf soll nach Bedarf Gemeindeland besitzen, und der Gemeindevorsteher soll dafür sorgen, daß jeder seinen Teil düngt und gut erhält, damit die Nachkommen keinen Schaden erleiden.

7. Jedes Dorf darf einen Markt zum Kaufen und Verkaufen oder zum Handel haben. Das gesamte übrige Land soll der Landwirtschaft und dem Wald vorbehalten sein, dessen Bäume niemand ohne gemeinsame Zustimmung oder ohne Wissen des Waldvorstehers fällen darf, da die Wälder dem gemeinsamen Gebrauch dienen. Daher darf sich niemand diese aneignen.

8. Als Marktgebühr soll das Dorf nicht mehr nehmen, als den zwölften Teil des Marktschatzes, und zwar weder von Einheimischen, noch von Fremden. Auch soll der Marktschatz nicht eher verkauft werden, bevor die anderen Güter verkauft sind.

9. Die gesamten Markteinnahmen müssen jährlich drei Tage vor dem Julfest in hundert Teile aufgeteilt werden.

10. Der Gemeindevorsteher und seine Gehilfen erhalten davon zwanzig Teile, der Marktrichter und seine Gehilfen fünf Teile, zehn Teile für den Markt selbst, die Volksmutter einen Teil und die Landesmutter vier Teile, das Dorf zehn Teile und die Armen – das heißt die, die nicht arbeiten können – fünfzig Teile.

11. Wer zum Markt kommt, dem ist es strengstens verboten, [021] Wucher zu treiben. Sollten dennoch welche kommen, so sind die Burgmaiden verpflichtet, sie im ganzen Land bekannt zu machen, damit sie niemals für ein Amt gewählt werden, denn solche Leute haben ein gieriges Herz. Um Reichtum anzuhäufen, würden sie alles verraten: das Volk, die Mutter, ihre Verwandten und schließlich sich selbst.

12. Ist jemand so bösartig ist, daß er seuchenkrankes Vieh oder verdorbene Waren als gesund verkauft, soll der Marktrichter ihn ausschließen und die Burgmaiden sollen ihn im ganzen Land anprangern.

Wirth 1933

[/23] Gemeine Gesetze

1. Alle frei Geborenen sind auf gleiche Weise geboren. Darum müssen sie auch gleiche Rechte haben, ebensogut auf dem Lande als auf dem Ee, das ist Wasser, und auf allem, was Wralda gibt.

2. Jedwedes Mannsbild darf das Weib seiner Küre freien, und jede Tochter darf aber ihren Heiltrunk dem bieten, den sie minnt.

3. Hat jemand ein Weib genommen, so gibt man ihm Haus und Werf. Ist keins da, so muß es gebaut werden.

[24] 4. Ist er nach einem anderen Dorf gegangen um ein Weib und will er dort bleiben, dann muß man ihm allda ein Haus und Werf geben nebst der Nutznießung der Hemrik[1].

5. Jedwedem Mannsbild muß man ein Afterteil als Werf bei seinem Haus geben; denn niemand mag ein Vorderteil bei seinem Hause haben, viel minder einen Rundteil. Allein wenn jemand eine Tat getan hat zu gemeinem Nutzen, so mag ihm das gegeben werden. Auch mag sein jüngster Sohn das erben. Nachdem muß das Dorf es wieder nehmen.

6. Ein jegliches Dorf soll eine Hemrik haben nach seinem Behuf und der Graf soll des warten, daß ein jeder seinen Teil dünget und gut hält, auf daß die Nachfahren keinen Schaden erleiden mögen.

7. Ein jegliches Dorf darf einen Markt haben zum Kauf oder Verkauf oder zum Tausch. All das andere Land soll Bau und Wald bleiben. Doch die Bäume darin darf niemand fällen sonder gemeinen Rat und sonder Wissen des Waldgrafen: denn die Wälder sind zu gemeinem Nutzen. Darum darf niemand deren Meister sein.

8. Als Marktgeld darf das Dorf nicht mehr nehmen als den elften Teil des (Markt-) Gutes, weder von den Einheimischen noch von den Ausheimischen. Auch darf der Marktschatz nicht eher verkauft werden als das andere Gut.

9. Alles Marktgeld muß jährlich geteilt werden, drei Tage vor dem Jultag in hundert Teile zu teilen.

10. Der Grevetmann mit seinen Grafen soll davon erheben zwanzig Teile; der Marktrichter zehn Teile und seine Helfer fünf Teile; [25] die Volksmutter einen Teil; die Gaumutter vier Teile, das Dorf zehn Teile; die Armen, das sind die, welche nicht arbeiten können oder vermögen, fünfzig Teile.

11. Diejenigen, die zum Markt kommen, dürfen nicht wuchern. Kommen da welche, so ist es die Pflicht der Maiden, sie kenntlich zu machen über das ganze Land, auf daß sie nimmermehr gekoren werden zu irgendeinem Amt: denn solche haben ein gieriges Herz. Um Schätze zu sammeln, würden sie alles verraten, das Volk, die Mutter, ihre Sippen und zuletzt sich selber.

12. Ist da einer so arg geworden, daß er sieches Vieh oder verdorbene Ware verkauft für heil gutes, so muß der Marktrichter ihm wehren und die Maiden müssen ihn nennen über das ganze Land.

Fußnoten

  1. Hemrik = gemeine Dorfmark.

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