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DE019.08 Gemeinschaft: Difference between revisions

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'''Gemeinschaftsgesetze'''
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Revision as of 06:54, 10 August 2024

E. Gesetze

Gemeinschaftsgesetze

19.08

Wirth 1933

[/23] Gemeine Gesetze

1. Alle frei Geborenen sind auf gleiche Weise geboren. Darum müssen sie auch gleiche Rechte haben, ebensogut auf dem Lande als auf dem Ee, das ist Wasser, und auf allem, was Wralda gibt.

2. Jedwedes Mannsbild darf das Weib seiner Küre freien, und jede Tochter darf aber ihren Heiltrunk dem bieten, den sie minnt.

3. Hat jemand ein Weib genommen, so gibt man ihm Haus und Werf. Ist keins da, so muß es gebaut werden. [24]

4. Ist er nach einem anderen Dorf gegangen um ein Weib und will er dort bleiben, dann muß man ihm allda ein Haus und Werf geben nebst der Nutznießung der Hemrik[1].

5. Jedwedem Mannsbild muß man ein Afterteil als Werf bei seinem Haus geben; denn niemand mag ein Vorderteil bei seinem Hause haben, viel minder einen Rundteil. Allein wenn jemand eine Tat getan hat zu gemeinem Nutzen, so mag ihm das gegeben werden. Auch mag sein jüngster Sohn das erben. Nachdem muß das Dorf es wieder nehmen.

6. Ein jegliches Dorf soll eine Hemrik haben nach seinem Behuf und der Graf soll des warten, daß ein jeder seinen Teil dünget und gut hält, auf daß die Nachfahren keinen Schaden erleiden mögen.

7. Ein jegliches Dorf darf einen Markt haben zum Kauf oder Verkauf oder zum Tausch. All das andere Land soll Bau und Wald bleiben. Doch die Bäume darin darf niemand fällen sonder gemeinen Rat und sonder Wissen des Waldgrafen: denn die Wälder sind zu gemeinem Nutzen. Darum darf niemand deren Meister sein.

8. Als Marktgeld darf das Dorf nicht mehr nehmen als den elften Teil des (Markt-) Gutes, weder von den Einheimischen noch von den Ausheimischen. Auch darf der Marktschatz nicht eher verkauft werden als das andere Gut.

9. Alles Marktgeld muß jährlich geteilt werden, drei Tage vor dem Jultag in hundert Teile zu teilen.

10. Der Grevetmann mit seinen Grafen soll davon erheben zwanzig Teile; der Marktrichter zehn Teile und seine Helfer fünf Teile; die Volksmutter einen [25] Teil; die Gaumutter vier Teile, das Dorf zehn Teile; die Armen, das sind die, welche nicht arbeiten können oder vermögen, fünfzig Teile.

11. Diejenigen, die zum Markt kommen, dürfen nicht wuchern. Kommen da welche, so ist es die Pflicht der Maiden, sie kenntlich zu machen über das ganze Land, auf daß sie nimmermehr gekoren werden zu irgendeinem Amt: denn solche haben ein gieriges Herz. Um Schätze zu sammeln, würden sie alles verraten, das Volk, die Mutter, ihre Sippen und zuletzt sich selber.

12. Ist da einer so arg geworden, daß er sieches Vieh oder verdorbene Ware verkauft für heil gutes, so muß der Marktrichter ihm wehren und die Maiden müssen ihn nennen über das ganze Land.

Fußnoten

  1. Hemrik = gemeine Dorfmark.

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