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DE040.26 Sicherheit2: Difference between revisions

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'''G. Recht'''
'''G. Recht'''


'''Sicherheit'''
'''Arbeit, Ehe, Eigentum'''


=={{Version_Wirth}}==
'''[[040|40.26]]'''


'''[/32]''' Um sicher zu sein, sind diese Satzungen und Rechtsbestimmungen gemacht. Das Volk Findas hat auch Satzungen und Rechtsbestimmungen, jedoch diese sind nicht nach dem Recht, sondern allein zum Nutzen der Priester und Fürsten. Demzufolge sind ihre Staaten voller Zwiespalt und Mord.
===Fußnoten===
:::<nowiki>* * *</nowiki>
<references />
1. So wenn jemand Not hat und er kann sich selbst nicht helfen, so müssen die Maiden dies zur Kenntnis des Grafen bringen, derhalben weil es sich für einen stolzen Fryas (Friesen) nicht fügt, dies selber zu tun. '''[032]'''
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=={{Titel anderen Sprachen}}==
2. So wenn jemand arm wird, dadurch daß er nicht arbeiten will, so muß er aus dem Lande ausgetrieben werden. Denn die Feigen und Trägen sind lästig und Arges denkend, darum soll man ihnen wehren.
<span>
 
:<div class="emoji flag uk"></div> '''[[EN040.26 Regulations]]'''
3. Jeglicher junger Mann soll eine Braut suchen, und ist er fünfundzwanzig Jahr, so soll er ein Weib haben.
:<div class="emoji flag es"></div> '''[[ES040.26 Regulaciones]]'''
 
:<div class="emoji flag fs"></div> '''[[FS040.26 SETMA|FS040.26 <span class="fryas">SETMA</span>]]'''
4. Ist jemand fünfundzwanzig Jahr und hat er noch keinen Ehegatten, so soll man ihm sein Haus verwehren. Die Knaben sollen ihn meiden. Nimmt er dann noch keinen Ehegatten, so soll man ihn totsagen, auf daß er aus dem Lande fortziehe und hier kein Ärgernis geben mag.
:<div class="emoji flag nl"></div> '''[[NL040.26 Veiligheid]]'''
 
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5. Ist einer unvermögend, dann soll er es offenbar sagen, daß niemand vor ihm zu fürchten noch sich vorzusehen hat. Alsdann mag er kommen, wo er will.
 
6. Verübt er nachdem Hurerei, so darf er fliehen ; flieht er nicht, so wird er der Rache der Betrogenen überlassen und niemand darf ihm helfen.
 
7. So wenn jemand einiges Gut hat und einem anderen gefällt es dergestalt, daß er sich daran vergreift, so muß er das dreifach vergelten; stiehlt er dann noch einmal, so muß er nach den Zinnlanden1. Will der Bestohlene ihn freigeben, so mag er das tun. Aber geschieht es wieder, so darf niemand ihm Freiheit geben.


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<span><div class="emoji flag uk"></div> '''[[EN040.26 Regulations]]''' <div class="emoji flag es"></div> '''[[ES040.26 Seguridad]]''' <div class="emoji flag nl"></div> '''[[NL040.26 Veiligheid]]'''</span>
Kapitel G, H und J: [[GHJ Wirth|Wirth 1933]]
[[Category:Deutsche Übersetzungen]]
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Latest revision as of 09:03, 4 November 2024

G. Recht

Arbeit, Ehe, Eigentum

40.26

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