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DE042.10 Neid

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G. Recht

Neidiglichen

Wirth 1933

[/33] Diese Bestimmungen sind gemacht für neidigliche Menschen

1. So wenn jemand in hastigem Mute oder aus Neid (Zorn) eines anderen Glieder bricht, ein Auge ausstößt oder einen Zahn, wie es sei, so muß ein Leidiger [34] zahlen, was der Geleidigte heischt. Kann er das nicht tun, so muß an ihm offenkundig getan werden, was er dem anderen tat. Will er das nicht ausstehen, so soll er sich zu seiner Burgmaid wenden, ob er in den Eisen- oder Zinnlanden arbeiten darf, bis seine Schuld getilgt ist nach der gemeinen Rechtssatzung.

2. So wenn jemand so arg befunden wird, daß er einen Fryas fällt, so muß er es mit seinem Leib büßen. Kann seine Burgmaid ihm für allezeit nach den Zinnlanden helfen, so darf sie es tun.

3. So wenn der Mörder beweisen kann mit erkannten Zeugnissen, daß es durch Unglück geschehen ist, so wird er frei sein; aber geschieht es noch einmal, so muß er doch nach den Zinnlanden, auf daß man dadurch vermeide unehrenhafte Rache und Fehde.

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EN042.10 Wrathful
ES042.10 Iracundos
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