DE023.07 Krieg
E. Gesetze
In Kriegszeiten
Wirth 1933
[/26] Hier sind die Rechte der Mütter und der Könige
1. So wenn Krieg kommt, sendet die Mutter ihre Boten zu dem König, der König sendet Boten zu den Grevetmännern um Landwehr.
[27] 2. Die Grevetmänner rufen alle Burgherren zusammen und beraten, wieviele Männer sie sollen beisteuern.
3. Alle Beschlüsse derselben müssen sofort zu der Mutter gesandt werden mit Boten und Zeugen.
4. Die Mutter läßt alle Beschlüsse sammeln und gibt die Gültezahl, das ist die Mittelzahl aller Beschlüsse zusammen. Hiermit muß man fürs erste Frieden haben und der König desgleichen.
5. Steht die Wehr im Kampfe, dann braucht der König alleinig mit seinen Hauptmännern zu beraten, doch da müssen immerhin drei Burgherren der Mutter vorsitzen sonder Stimme. Die Burgherren müssen täglich Boten zu der Mutter senden, auf daß sie wissen möge, ob da etwas getan wird, widerstreitend den Gesetzen oder Fryas Ratgebung.
6. Will der König etwas tun und seine Räte nicht, so darf er sich dessen nicht unterstehen.
7. Kommt der Feind unwehrlich[1], so muß man tun, so wie der König gebietet.
8. Ist der König nicht auf dem Pfad, so muß man seinem Folger gehorsam sein oder dem, der diesem folgt, also weiter bis zum letzten.
9. Ist kein Hauptmann da, so kiese man einen.
10. Ist dazu keine Zeit, so werfe er sich zum Hauptmann auf, der sich dessen mächtig fühlt.
[28] 11. Hat der König ein gefährdliches Volk abgeschlagen, so mögen seine Nachfahren seinen Namen hinter dem ihrigen führen. Will der König, so mag er auf einer unbebauten[2] Stätte eine Stelle auswählen zu einem Haus und Werf. Der Hof mag ein Rundteil sein, so groß, daß er nach allen Seiten siebenhundert Tritte von seinem Haus aus laufen mag, ehe er an seinen Rain kommt.
12. Sein jüngster Sohn darf das Gut erben, nach ihm dessen jüngster; dann soll man es wieder nehmen.
Fußnoten
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