DE043.01 Horningen

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    G. Recht

    Horningen

    43.01 [043]

    Wirth 1933

    [/34] Dies sind die Rechtssatzungen für Horningen[1]

    1. Wer auf das Haus eines anderen aus Neid den roten Hahn setzt, ist kein Fryas; er ist ein Horning mit verbastertem Blute. Kann man ihn auf frischer Tat ertappen, so muß man ihn ins Feuer werfen. Er darf fliehen, so er kann, doch nirgends soll er sicher sein vor der rächenden Hand.

    2. Kein rechter Fryas soll über die Fehlschläge seines Nächsten schwatzen noch reden. Ist einer missetätig wider sich selber, aber nicht gefährlich für einen anderen, so mag er sich selbst richten. Wird er so arg, daß er gefährlich wird, so muß man es dem Grafen klagen. Aber ist da einer, der einen anderen hinterrücks zeihet, anstatt es bei dem Grafen zu tun, so ist er ein Horning. Auf dem Markt soll er an einen Pfahl gebunden werden, so daß das junge Volk ihn anspeien kann. Darauf leite man ihn über die Grenzen, aber nicht nach den Zinnlanden, dieweil ein Ehrenräuber auch da zu fürchten ist. [35]

    3. So wenn da irgendeiner so arg wäre, daß er dem Feinde verriete, Pfade und Nebenpfade wiese, um zu unseren Fluchtburgen zu gelangen, oder sich zur Nacht hineinzuschleichen, derselbe wäre gezeugt aus Findas Blut. Ihn würde man verbrennen müssen. Die Seeleute sollten seine Mutter und seine Sippen nach einer fernen Insel bringen und daselbst seine Asche stäuben, auf daß daraus keine giftigen Kräuter wachsen können. Die Maiden sollen seinen Namen verwünschen über alle Staaten, auf daß kein Kind seinen Namen erhalte und die Alten ihn verwerfen mögen.

    Fußnoten

    1. Horning = Hurenkind.

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