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DE021.15 Kriegsrecht

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E. Gesetze

Kriegsrecht

21.15

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[/25] In früheren Zeiten hauste Findas Volk meist allesamt in seiner Mutter Geburtsland, mit Namen Aldland, das nun unter See liegt. Sie waren also weitab. Darum hatten wir auch keinen Krieg. Als sie vertrieben worden sind und hierher kamen, um zu rauben, da kam von selber Landwehr, Heermänner, Könige und Kriege, und aus denen kamen Satzungen und aus den Satzungen kamen Gesetze.

Hier folgen die Gesetze, welche daraus geworden sind:

1. Jeder Fryas (Friese) muß Beleidigern oder Feinden wehren mit solchen Waffen, als er zu ersinnen, bekommen und führen vermag.

2. Ist ein Bube zwölf Jahre, so muß er den siebenten Tag seiner Lehrzeit missen, um der Waffen kundig zu werden.

3. Ist er dessen kundig geworden, so gebe man ihm Waffen, und er wird zum Wehrer geschlagen. [26]

4. Ist er drei Jahre Wehrer, so wird er Burgherr, und er darf helfen, seinen Hauptmann zu kiesen.

5. Ist er sieben Jahre Kürer, so darf er helfen, einen Heermann oder König zu kiesen, dazu auch gekoren werden.

6. Alle Jahre muß er wieder gekoren werden.

7. Außer dem König dürfen alle Amtmänner wieder gekoren werden, die recht tun und nach Fryas Rat.

8. Kein König darf länger als drei Jahre König bleiben, auf daß er nicht bekleiben möge.

9. Hat er sieben Jahre geruht, so darf er wieder gekoren werden.

10. Ist der König durch den Feind gefallen, so dürfen seine Sippen nach dieser Ehre dingen.

11. Ist er zu seiner Zeit abgegangen oder binnen seiner Zeit gestorben, so darf keine Sippe ihm nachfolgen, die ihm näher ist als das vierte Knie.

12. Die, welche streiten mit Waffen in ihren Händen, können nichts ersinnen und weise verbleiben: darum fügt es sich, daß kein König Waffen führt in dem Streit. Seine Weisheit muß seine Waffe und die Liebe seiner Kämpen muß sein Schild sein.

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