DE027.12 Seefahrt: Difference between revisions

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    '''Seegesetze'''
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    Revision as of 06:56, 10 August 2024

    F. Schriften Minnos

    1. Gesetze und Richtlinien

    Seegesetze

    27.12

    Wirth 1933

    [/30] Gesetze für Steurer

    Steurer ist ein Ehrenname der Außenfahrer

    1. Alle Fryassöhne haben gleiche Rechte, darum mögen alle flinken Knaben sich selbst als Außenfahrer melden bei dem Altmann, und dieser darf sie nicht abweisen, es wäre denn, daß keine Stelle da ist.

    2. Die Steurer dürfen ihre eignen Meister ernennen.

    3. Die Kaufleute müssen gekoren und benannt werden durch die Gemeinde, der das Gut gehört, und die Steurer dürfen dabei keine Stimme haben. [31]

    4. Falls man auf einer Reise befindet, daß der König arg oder unfähig ist, so dürfen sie einen anderen nehmen. Kommen sie wieder zurück, so mag der König sich bei dem Altmann beklagen.

    5. Kommt die Flotte wieder heim und sind Gewinne da, so müssen die Steurer davon einen dritten Teil haben, folgendermaßen zu teilen: der Weißkönig zwölf Mannesteile, der Schult-bei-Nacht sieben Teile, die Bootsmänner jeder zwei Teile, die Schiffer jeder drei Teile, das andere Schiffsvolk einen Teil; die jüngsten Schiffsjungen jeder ein Drittel, die mittleren jeder einen Halbteil und die Ältesten jeder einen Zweidrittelteil.

    6. Sind welche da gelähmt worden, dann muß die gemeine Gemeinde sorgen für ihren Leib; auch müssen sie vorne sitzen bei den allgemeinen Festen, bei häuslichen Festen, ja bei allen Festen.

    7. Sind sie auf einem Zuge umgekommen, so müssen ihre Nächsten ihren Teil erben.

    8. Sind davon Wittwen und Waisen gekommen, so muß die Gemeinde sie unterhalten; sind sie in einem Kampfe gefallen, so dürfen die Söhne den Namen ihrer Väter auf ihren Schilden führen.

    9. Ist ein Jungsteurer dahingefahren, so müssen seine Erben einen ganzen Mannesteil haben.

    10. War er versprochen, so darf seine Braut sieben Mannesteile heischen, um ihrem Friedel einen Stein zu weihen, aber dann muß sie für diese Ehre Witwe bleiben lebenslang.

    11. So wenn eine Gemeinde eine Flotte ausrüstet, müssen die Reeder sorgen für beste Leibzehrung und für die Weiber und Rinder. [31]

    12. Wenn ein Steurer abgelebt und arm ist, und er hat weder Haus noch Hof, so muß ihm das gegeben werden. Will er kein Haus und Hof, so dürfen seine Freunde ihn ins Haus nehmen, und die Gemeinde muß das bessern nach seinem Staat, es wäre denn, daß seine Freunde diesen Vorteil weigern.

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